mitmachen:vereinssatzung
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
| Nächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
| mitmachen:vereinssatzung [2023/06/18 14:21] – angelegt lluebbecke | mitmachen:vereinssatzung [2023/06/19 14:16] (aktuell) – lluebbecke | ||
|---|---|---|---|
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| - | ====== Satzung des Vereins „Melurien-Projekt“ ====== | + | ====== Satzung des Vereins „Melurien“ ====== |
| + | **Hinweis: | ||
| Stand 01.07.2023 | Stand 01.07.2023 | ||
| Zeile 6: | Zeile 7: | ||
| § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr | § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr | ||
| - | | + | - Der Verein führt den Namen „Melurien“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt. |
| - | Der Sitz des Vereins ist Hannover. | + | |
| - | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | + | |
| § 2 Zweck und Ziele des Vereins | § 2 Zweck und Ziele des Vereins | ||
| - | | + | - Zweck des Vereins ist die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch die förderung freier Rollenspiele und des Rollenspielhobbies. |
| - | Der Vereinszweck wird durch das gemeinschaftliche Spielen und Entwickeln von Geschichten und Regeln | + | |
| - | Der Vereinszweck wird durch die Bekanntmachung und Förderung von Rollenspielen, | + | |
| - | Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. | + | |
| § 3 Gemeinnützigkeit | § 3 Gemeinnützigkeit | ||
| Zeile 31: | Zeile 32: | ||
| § 5 Erwerb der Mitgliedschaft | § 5 Erwerb der Mitgliedschaft | ||
| - | | + | - Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben und eine Rolle im Melurien-Projekt bekleiden. |
| - | Die Aufnahme im Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. | + | |
| - | Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. | + | |
| - | Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Bewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet. | + | |
| - | Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung der Aufnahme in Textform durch den Vorstandes sowie der ersten unwidersprochenen Beitragszahlung. | + | |
| § 6 Beendigung der Mitgliedschaft | § 6 Beendigung der Mitgliedschaft | ||
| - | | + | - Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), |
| - | Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären. | + | |
| - | Der Austritt kann nur mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des Quartales erklärt werden. Wenn die gewählte Beitragsperiode das Quartalsende überdauert kann der Austritt nur mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der Beitragsperiode erklärt werden. | + | |
| § 7 Ausschluss aus dem Verein | § 7 Ausschluss aus dem Verein | ||
| - | | + | - Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitglieds beenden. |
| - | Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, | + | |
| - | Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. | + | |
| - | Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich zu mitgeteilten Ausschlussgründen zu äußern. | + | |
| - | Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen. | + | |
| - | Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung auf der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist in Textform innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. | + | |
| - | Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt. | + | |
| § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder | § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder | ||
| - | | + | - Jedes Mitglied erkennt bei seinem Vereinsbeitritt, |
| - | Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. | + | |
| - | Im Beitragsrückstand befindliche Mitglieder verlieren für den Zeitraum des Beitragsrückstandes, | + | |
| - | Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. | + | |
| - | Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen. | + | |
| - | Das Mitglied ist verpflichtet, | + | |
| § 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge | § 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge | ||
| - | | + | - Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. |
| - | Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und der Aufnahmegebühr wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Gebührenordnung veröffentlicht. | + | |
| - | Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages erfolgt per SEPA-Lastschriftverfahren spätestens zum 3. Werktag der Beitragsperiode. | + | |
| - | Von Mitgliedern, | + | |
| - | Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. | + | |
| - | Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. | + | |
| - | Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen. | + | |
| § 10 Organe des Vereins | § 10 Organe des Vereins | ||
| - | | + | - Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat. |
| § 11 Der Vorstand | § 11 Der Vorstand | ||
| - | | + | - Der Vorstand besteht aus drei bis fünf aktiven Mitgliedern, |
| - | Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, | + | |
| - | Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. | + | |
| - | Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie bleiben im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand gewählt wird. | + | |
| - | Die Verwendung von Mitteln des Vereines durch den Vorstand richtet sich nach dem Vereinszweck und den Grundsatzbeschlüssen. | + | |
| - | Je zwei Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt. | + | |
| § 12 Die Mitgliederversammlung | § 12 Die Mitgliederversammlung | ||
| - | | + | - Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist einmal im laufenden Geschäftsjahr, |
| - | Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, | + | |
| - | Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, | + | |
| - | Die Frist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen. | + | |
| - | Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten: | + | |
| - | Die Mitgliederversammlung kann nach Ermessen des Vorstandes auch als eine virtuelle Veranstaltung geplant und durchgeführt werden. | + | |
| § 13 Der Beirat | § 13 Der Beirat | ||
| - | | + | - Der Beirat wird vom Vorstand ernannt. |
| - | Der Beirat darf nur aus aktiven Mitgliedern bestehen. | + | |
| - | Die Mitglieder des Beirats unterstützen den Vorstand aktiv bei der Erfüllung des Vereinszweckes. | + | |
| - | Die Aufgaben der Beiratsmitglieder ergeben sich aus den jeweiligen Teilbereichen. | + | |
| - | Ein Mitglied darf der Ernennung zum Beirat gegenüber dem Vorstand widersprechen ohne Gründe angeben zu müssen. Der Widerspruch muss innerhalb von 14 Tagen nach Ernennung schriftlich an den Vorstand kommuniziert werden. | + | |
| § 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung | § 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung | ||
| - | | + | - Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. |
| - | Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. | + | |
| - | Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder. | + | |
| - | Wenn über ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Wahl wünscht, so muss schriftlich und geheim abgestimmt werden. | + | |
| - | Die Mitglieder des Vorstandes haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, | + | |
| - | Die Wahl eines nicht anwesenden Mitglieds ist nur dann zulässig, wenn die schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe des Vorstandspostens vorliegt. | + | |
| - | Bei Vorstandswahlen kann ein kombiniertes Wahlverfahren durchgeführt werden, in dem neben der Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung auch schriftlich gewählt wird (Briefwahl). Die Einleitung des kombinierten Wahlverfahrens erfolgt durch Vorstandsbeschluss, | + | |
| - | Die Unterlagen über die kombinierte Wahl sind vom Verein zwei Jahre aufzubewahren. | + | |
| - | Bei Vorstandswahlen kann darüber hinaus die Stimme eines Mitglieds, welches aus dringendem Grund nicht persönlich an der Wahl teilnehmen kann, in Form einer schriftlichen Vollmacht an ein ordentliches Mitglied übergeben werden. | + | |
| - | Einem Mitglied darf lediglich eine weitere Stimme per Vollmacht übertragen werden. | + | |
| - | Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. | + | |
| § 15 Kassenprüfer | § 15 Kassenprüfer | ||
| - | | + | - Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung des Vereins mindestens einmal jährlich zu prüfen. |
| - | Dem Verein müssen für diese Aufgabe zwei Kassenprüfer und ein Vertreter zur Verfügung stehen. | + | |
| - | Die Kassenprüfer dürfen keine Mitglieder des Vorstands oder Funktionsträger sein. | + | |
| - | Bei der Wahl der Kassenprüfer muss ein Turnus eingehalten werden, bei dem jährlich ein Kassenprüfer auf 2 Jahre gewählt wird. Der Dienstälteste scheidet nach 2 Jahren aus. Wiederwahl ist zulässig. | + | |
| - | Über die durchgeführten Kassen- und Buchprüfungen sind Berichte zu erstellen, auf Basis welcher, der Kassenwart und der Vorstand durch die Mitgliederversammlung entlastet werden können. | + | |
| § 16 Ordnung | § 16 Ordnung | ||
| - | | + | - Diese Satzung wird durch Grundsatzbeschlüsse ergänzt welche von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. |
| - | Bei Widersprüchen zwischen dieser Satzung und den in Absatz 1 genannten Grundsatzbeschlüssen gilt der Inhalt dieser Satzung. | + | |
| § 17 Auflösung des Vereins | § 17 Auflösung des Vereins | ||
| - | | + | - Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird. |
| - | Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, beim Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Bundesverband e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige | + | |
| § 18 Inkrafttreten | § 18 Inkrafttreten | ||
| - | | + | - Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.03.2022 angenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |
| - | + | ||
/home/x5a8xv3fepbv/dokuwiki/data/attic/mitmachen/vereinssatzung.1687098089.txt.gz · Zuletzt geändert: von lluebbecke
